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    Nach §20 Grunderwerbsteuergesetz ist der Notar gesetzlich angehalten, dem zuständigen Finanzamt bei der Übermittlung der Veräußerungsanzeige die steuerliche Identifikationsnummern vom Veräußerer und Erwerber zu übermitteln.


    Dies ist erforderlich, um dem Geldwäschegesetz Genüge zu tun.


    Dies ist erforderlich, um dem Geldwäschegesetz Genüge zu tun.